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Blindheit & Sehbehinderung - Infos und Austausch



Informationen rund um den Parkausweis für Schwerbehinderte

Darf ich auf einem Behindertenparkplatz parken?

Allein der Schwerbehindertenausweis rechtfertigt noch nicht die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, d.h. der Möglichkeit, einen Behindertenparkplatz zu nutzen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO haben lediglich schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinde Menschen (Merkzeichen Bl) das Recht, diese Parkplätze zu nutzen. Seit Anfang April 2009 gehören zum berechtigten Personenkreis auch Personen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Beidseitige Amelie bedeutet, dass beide Arme fehlen. Beidseitige Phokomelie bedeutet, dass Hände bzw. Füße unmittelbar an Schultern bzw. Hüften ansetzen. Entsprechend ist unter einer vergleichbaren Funktionseinschränkung ein völliger Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke zu verstehen. Dieser Personenkreis erhält den europaweit geltenden blauen Parkausweis, der gut lesbar im Fahrzeug auszulegen ist.

Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Parkerleichterungen, d.h. das Vorliegen der erforderlichen Merkzeichen prüft bereits das regional zuständige Versorgungsamt. Den Parkausweis selbst erteilt auf Antrag die Straßenverkehrsbehörde.  Solange das Versorgungsamt die Zugehörigkeit zu dem berechtigten Personenkreis nicht festgestellt hat, sind Sie nach dem geltenden Bundesrecht auch nicht berechtigt, auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Sonstige Parkerleichterungen auf Bundes- sowie Landesebene können Sie evtl. auch in Anspruch nehmen, wenn Sie die eng gefassten Voraussetzungen für einen Sonderparkausweis für Behindertenparkplätze nicht erfüllen.

Welche Parkerleichterungen darf ich mit dem blauen Parkausweis in Anspruch nehmen?

Der blaue Parkausweis erlaubt:

·         auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sog. Behindertenparkplätzen) zu parken,

·         bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist,

·         im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

·         an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

·         eine längere Parkzeit für bestimmte Halteverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,

·         in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,

·         auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,

·         an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,

·         auf gekennzeichneten Bus- und Sonderfahrstreifen in Berlin während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeit bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,

·         in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen: „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben,

·         in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,

·         Die höchstzulässige Parkzeit beträgt - wenn nicht anders angegeben - 24 Stunden.

Am 1. Januar 2011 haben alle vor 2001 ausgegebene Parkausweise für behinderte Menschen ihre Gültigkeit verloren. Nun ist Parken auf Behindertenparkplätzen nur noch mit dem EU-Parkausweis erlaubt.

Wie erhalte ich einen orangefarbenen Parkausweis und welche Parkerleichterungen darf ich damit in Anspruch nehmen?

Seit Anfang Juni 2009 können vier genau definierte Personengruppen bestimmte Parkerleichterungen bundesweit in Anspruch nehmen. Diese vier Personengruppen sind:

1.    Menschen mit Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken),

2.    Menschen mit Schwerbehinderung mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane,

3.    Menschen mit Schwerbehinderung, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,

4.    Menschen mit Schwerbehinderung mit künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

Für diese Personengruppe wird ein neuer orangefarbener Parkausweis ausgestellt. Auch diejenigen, die auf den Behindertenparkplätzen parken dürfen, können die Parkerleichterung in Anspruch nehmen.

Die Parkerleichterung erlaubt:

·         im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),

·         im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

·         an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,

·         in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,

·         in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,

·         an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,

·         auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,

·         in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

Kann der berechtigte Personenkreis für Parkerleichterungen erweitert werden?

Seitens der zuständigen Bundesressorts (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und Bundesministerium für Arbeit und Soziales) besteht darüber hinaus Einvernehmen, dass die geltende bundesweite Regelung zur Nutzung der Parkplätze für schwerbehinderte Menschen, die nun einen etwas größeren Personenkreis als bisher erfasst, keiner weiteren Erweiterung hinsichtlich des begünstigten Personenkreises bedarf. Eine weitere Gesetzesänderung ist somit nicht angezeigt.

Ein genereller Einbezug eines größeren Personenkreises in die bundesrechtlich geregelten generellen Parkerleichterungen für Behinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) würde die Zahl der Berechtigten von ca. 600.000 auf über 4 Millionen ansteigen lassen. Das daraus folgende Erfordernis, die Zahl der ausgewiesenen Behindertenparkplätze ebenfalls um den Faktor 7 zu erhöhen, erscheint jedoch angesichts des allgemeinen Parkraummangels in den Städten einerseits und der gegenüber Behinderten mit dem Merkzeichen „aG“ geringeren Mobilitätseinschränkung der übrigen Personengruppe der schwerbehinderten Menschen andererseits nicht leistbar.

Gibt es zusätzliche Parkerleichterungen in meinem Bundesland?

Die eng gefassten Voraussetzungen für den Zugang zu Parkerleichterungen werden von vielen schwerbehinderten Menschen nicht erfüllt, was im Einzelfall zu unvertretbaren Härten führen kann. Aufgrund dessen können die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden weiterhin in Einzelfällen u. a. auch erheblich gehbehinderten schwerbehinderten Menschen (Merkzeichen „G“) oder vorübergehend erheblich mobilitätseingeschränkten Menschen Ausnahmegenehmigungen von Parkverboten erteilen, obwohl diese die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der Verkehrsbehörden. Auch die Länder können weitere, von der bundeseinheitlichen Regelung abweichende, Parkerleichterungen festlegen. Zu beachten ist aber, dass diese dann nur im jeweiligen Bundesland Gültigkeit haben.

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, RheinlandPfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen räumen so weiteren bestimmten Personenkreisen Parkerleichterungen ein. Derartige Ausnahmegenehmigungen – mit teilweise voneinander abweichenden Genehmigungsvoraussetzungen sowie Unterschieden hinsichtlich des Umfangs der gewährten Parkerleichterungen – erhalten Bürger in der für Sie zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörde. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen hat keine Möglichkeit, auf die Länder bezüglich der Gewährung von Ausnahmegenehmigungen einzuwirken, da er nach § 15 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) ausschließlich für den Bereich des Bundes zuständig ist. Allerdings können Sie sich diesbezüglich an den oder die für Sie zuständige/n Landesbehindertenbeauftragte/n wenden