Blindenführhund - Mitnahmerecht und Zugangsrecht
Die Rechtslage
Die Gesetzeslage für Blindenhunde ist eigentlich unmissverständlich: Nach §33 des Sozialgesetzbuchs, fünftes Buch, sind Blindenführhunde als medizinisches Hilfsmittel anerkannt, vergleichbar mit einem weißen Langstock bzw. einem Rollstuhl. Und es gilt: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 stellt ein generelles Verbot der Mitnahme eines Blindenführhundes oder eines anderen Assistenzhundes in aller Regel eine unzulässige Diskriminierung im Sinne von §3 Abs. 2, 19 AGG dar. Dies gilt ungeachtet eines generellen Verbotes zur Mitnahme von Hunden und auch ungeachtet der Regelungen zum Hausrecht. Heißt: Ein Blindenführhund darf überall mit! Egal ob in die Metzgerei, ins Flugzeug oder in den Zug.
Ein Artikel über Blindenführhunde und andere Assistenzhund in Lebensmittelbetrieben:
Und hier ein Link zu Fragen des Zugangsrechtes: